Grundsätzlich hat jeder der sozialversichert ist, nach § 4 SGB I Sozialgesetzbuch ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Die gesundheitliche Rehabilitation ist somit grundsätzlich bei allen Krankheiten und Behinderungen möglich, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Sie gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in der Schul-, Ausbildungs- und Studienzeit, für Erwachsene im Erwerbsleben und ebenso für Senioren im Ruhestand.

Wer Kostenträger ist, richtet sich nach den Hauptzielen der Rehabilitation und nach versicherungsrechtlichen Voraussetzungen In den meisten Fällen ist dies die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung. Einen Antrag auf Rehabilitation können Sie jedoch bei jedem Sozialleistungsträger stellen. Dieser muss dann die Zuständigkeit prüfen und den Antrag binnen zwei Wochen bei Nichtzuständigkeit an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Eine abermalige Weiterleitung ist dann ausgeschlossen, der Antrag muss bearbeitet werden. Über die Schritte der Antragsbearbeitung werden Sie informiert. Von Vorteil ist es, wenn Sie sich vor Antragsstellung mit Ihrem Hausarzt in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen.

 

Kostenträger einer Rehamaßnahme

  • Gesetzliche Rentenversicherung medizinische Rehabilitation zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit bei Erwerbstätigen
  • Gesetzlichen Krankenkassen medizinische Rehabilitation zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit
  • Gesetzlichen Unfallversicherungen medizinische Rehabilitation bei Berufskrankheiten u. berufl. bedingten Unfällen
  • Privaten Krankenkassen medizinische Rehabilitation je nach Umfang des Versicherungsvertrages
  • Jugendhilfeträger medizinische Reha gemäß SGB VIII Sozialgesetzbuch, über das Jugendamt
  • Sozialämter medizinische Rehabilitation SGB XII Sozialgesetzbuch, über das Sozialamt

 

Unterschied zwischen Kur und Rehabilitation

Der umgangssprachliche Begriff "Kur" wird in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet und ist dementsprechend auch in der Öffentlichkeit mehr und mehr verschwunden. Der Begriff Kur stammt aus dem lateinischen curare und bedeutet pflegen. Der neue Begriff Rehabilitation aus dem lateinischen rehabilitatio bedeutet wiederherstellen und bezeichnet dagegen die Wiederherstellung sowohl der physischen und psychischen Gesundheit als auch die Teilnahme am Arbeits- und des sozialen Lebens.

 

Medizinische Rehabilitation

Bei der medizinische Rehabilitation soll nach einer schweren Erkrankung, nach einer Operation oder bei einem chronischen Leiden, die Leistungsfähigkeit im Alltag und Beruf wiederhergestellt oder wesentlich verbessert werden.

 

Voraussetzungen für eine Rehamaßnahme

Damit eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt werden kann, müssen bei allen Rehabilitationsträgern folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Rehabilitationsmaßnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich, d.h. es liegt eine Rehabilitationsbedürftigkeit vor.
  • der Versicherte ist rehabilitationsfähig, d.h. er ist körperlich in der Lage, die Behandlungen während der medizinischen Rehabilitationsleistung durchführen zu können.
  • es besteht eine positive Rehabilitationsprognose, d.h. die Ziele der Rehabilitationsleistung können in einem realistischen Zeitrahmen erreicht werden.
  • die Notwendigkeit der Rehabilitationsleistung muss durch einen Arzt festgestellt werden und vom Kostenträger vor Rehabilitationsbeginn genehmigt werden.

 

Wartezeiten

Zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen liegen in der Regel 4 Jahre Wartezeit. Nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit gibt es Ausnahmeregelungen, dies muss mit Arztberichten oder auch Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse belegt und begründet werden.

 

Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist

 

Operation und Reha

Nach einer Operation, leitet der dortige Sozialdienst die Reha ein. Der Sozialdienst beantragt eine Anschlussheilbehandlung bei Ihrer Rentenversicherung oder Ihrer Krankenkasse. Sie kommen dann im Anschluss an Ihren Krankenhausaufenthalt in die Rehaklinik.

 

Senioren und Reha

Auch als Rentner stellt meist der behandelnde Arzt den Rehaantrag und füllt den ärztlichen Befundbericht aus. Der Antrag geht dann jedoch an Ihre Krankenkasse. Die Krankenkasse hilft Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrags, wenn es nötig ist. Die Krankenkasse prüft den Antrag und die Entscheidung darüber wird Ihnen mitgeteilt.