Satzung:  DSN I Deutsches Skoliose Netzwerk


§  1  Name, Sitz:

Die Gesellschaft lautet:

DSN I Deutsches Skoliose Netzwerk, gUG – Gesellschaft (haftungsbeschränkt)

Sitz der Gesellschaft ist 53175 Bonn

§  2  Gegenstand des Gesellschaft:

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar  -gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,  der Erziehung, der Wissenschaft und Forschung, der Kinder- und Jugendhilfe, Förderung von Leistungen und Übungen im therapeutisch- und sportlichen Bereich.

§  3  Der Satzungszweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Wirbelsäulenerkrankung „Skoliose“ und Unterstützung von Skoliose-Patienten mit Informationen.
  2. Aufbereitung und Darstellung aller relevantkomplexen Bereiche auf den Internetseiten:  www.deutsches-skoliose-netzwerk.de  zu den Themen: Skoliose, Kyphose, Morbus Scheuermann, Skoliose-Früherkennung, Diagnostik, Therapiemöglichkeiten wie: Physiotherapie/ Krankengymnastik, Chancen der Orthesen-/Korsettversorgung, Chancen und Risiken bei Skoliose-Operationen, Präventions-Rehabilitationsmaßnahmen.
  3. Dialog und Information für Skoliose betroffene Erwachsene, sowie für Eltern von betroffenen Kindern und Jugendlichen.  
  4. Im persönlichen und vertrauensvollen Miteinander mit anderen Betroffenen in  den Selbsthilfegruppen, als Hilfe zur Selbsthilfe, durch gegenseitige Unter- stützung und durch den Erfahrungsaustausch der Gruppenmitglieder soll die Eigeninitiative gefördert und gestärkt werden.
  5. Einbringung auf überregionalen Gesundheitsmessen mit Messetand.
  6. Informationsaufbereitung und Aufklärung bei neuen ärztlichen Behandlungs- möglichkeiten aus der Skoliose-Forschung.
  7. Förderung von Maßnahmen in der Skoliose-Früherkennung für Kinder und Jugendliche, in öffentlichen Einrichtungen, z.B. Schulen, Elternnetzwerke, Jugend- und Gesundheitseinrichtungen.
  8. Unterstützung in Fragen von Rehabilitationsmaßnahmen in Fachzentren für Kinder-/ Jugendliche und Erwachsene.
  9. Ausrichtung von ein- oder mehrtägigen Exkursionen für Skoliose oder anderer chronischer Erkrankung betroffener Erwachsene, für Kinder und Jugendliche, deren Eltern, Erziehungsberechtigte oder einer Begleitperson.
  10. Ausrichtung von Seminaren für an Skoliose erkrankte Erwachsene, sowie Seminare für Eltern eines erkrankten Kindes /Jugendlichen und Geschwisterkinder.
  11. Förderung der Jugendhilfe, zur Ermöglichung der Teilnahme an Exkursionen und Seminaren, für Kinder/Jugendliche, deren Eltern, auch aus einkommensreduzierten Verhältnissen mit Anspruch auf Sozialgeld (z.B. Hartz IV, ALG II)
     

§  4  Selbstlosigkeit

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zu-wendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§  5  Vermögensbindung:

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft und/oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, z.B. im Bereich der Gesundheitspflege, der Jugendpflege oder einer Körperschaft in der Skoliose Aufklärung mit Unterstützung für Skoliose-Patienten.

 

§  6  Dauer der Gesellschaft:

Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

 

§  7  Geschäftsführung und Vertretung:

Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder einem Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafter- versammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.

 

§  8  Gesellschafterversammlung:

Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Geschäftsführung beschließt, ist bis zum 30.August des Folge- jahres durchzuführen. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Wenn die Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ablehnt, kann jeder Gesellschafter eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen.

Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussgegenstände bekannt zu geben. Wurde die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.

 

§  9  Geschäftsjahr und Jahresabschluss:

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) ist von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des  Geschäftsjahres für das vorangegangene Jahr aufzustellen. Der aufgestellte Jahres-abschluss ist den Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen.

 

§ 10  Verfügung über Geschäftsanteile:

Die Verfügung über Geschäftsanteile ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Zustimmung bedarf einer Mehrheit von wenigstens 51 Prozent der Stimmen aller Gesellschafter. Die verbliebenen Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Stammeinlagen. Macht ein Gesellschafter nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen davon Gebrauch, geht das Vorkaufsrecht anteilig auf die verbliebenen Gesellschafter und danach auf die Gesellschaft über.

 

§ 11  Wettbewerbsverbot:

Kein Gesellschafter darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Das Verbot umfasst auch die direkte oder indirekte Beteiligung an Konkurrenzunter-nehmen oder deren Beratung. Ausgenommen vom Wettbewerbsverbot ist die Tätigkeit für Unternehmen, ab denen die Gesellschaft beteiligt ist. Das Wettbewerbsverbot endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.

 

§ 12  Bekanntmachungen:

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur  im Deutschen Bundesanzeiger oder in einem Organ, das eventuell an dessen Stelle treten sollte.

 

§ 13  Schlussbestimmungen:

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die am nächsten kommt, was die Vertragschließenden unter Berücksichtigung von der Tendenzausrichtung der Gesellschaft gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

 

Siegburg, im Februar 2016